Wenn aus Halloween-Streichen Sachbeschädigung wird, müssen Scherzbolde mit Strafe rechnen
Schaurige Fratzen, freche Sprüche, Klopapier am Gartenzaun, Feuerwerk im Briefkasten, Eier an der Hauswand oder Rasierschaum auf der Türklinke – Halloween hat in Deutschland längst Einzug gehalten. Für die Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November sollte man ein paar Süßigkeiten bereithalten, wenn kleine Gespenster, Hexen, Vampire und Co. klingeln, um „Süßes, sonst gibt‘s Saures“ zu fordern. Leider bleibt es oft nicht dabei. Zwar sind harmlose Späße kein Problem, doch wenn Menschen oder Dinge zu Schaden kommen, sieht es schnell anders aus. „Viele Streiche sind schlicht Sachbeschädigung“, sagt Gerhard Klotter, Vorsitzender der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes. Er verweist darauf, dass manches, was unter Halloween-Spaß läuft, mit einer Geldstrafe und sogar mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden kann. „Wer zum Beispiel einen Briefkasten mit Feuerwerkskörpern in Brand setzt, begeht eine Straftat. Auch wer Autos oder Hausfassaden mittels Sprayfarbe ‚verschönert´, muss mit einer Strafe rechnen“, so Gerhard Klotter.
Halloween: Wer ermittelt wird, muss den Schaden ersetzen
Halloween-Freunde, die kein privates Eigentum beschädigen, sondern Spaß daran haben, Parkbänke zu demolieren, gehen ebenfalls ein Risiko ein. Sogenannte „Gemeinschädliche Sachbeschädigung“ kann mit bis zu drei Jahren Freiheits- oder einer Geldstrafe geahndet werden. Das ist der Fall, wenn jemand Sachen beschädigt oder zerstört, die der öffentlichen Nutzung dienen. Dazu gehören neben Parkbänken zum Beispiel auch Scheiben in Zügen. Durch diese Art von Beschädigungen entstehen jedes Jahr Schäden in Millionenhöhe. Wird der Täter ermittelt, muss er den Schaden ersetzen, beziehungsweise bezahlen. Gerhard Klotter: „Das nennt man dann eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht, die je nach Alter und Situation auch Familienangehörige treffen kann.“
Eltern haben auch an Halloween Aufsichtspflicht für ihre Kinder
Wenn Kinder die Grenzen zwischen Scherz und Zerstörung nicht kennen, müssen meist die Eltern haften, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben oder weil ihr Kind noch zu klein ist, um die Folgen zu überblicken. Auf die Haftpflichtversicherung sollten man sich nicht verlassen, denn die übernimmt keine vorsätzlich verursachten Schäden. Nicht mitgemacht, sondern nur dabei gewesen? Das kann ebenfalls teuer werden. Die Polizeiliche Kriminalprävention: „Wer auf nächtlicher Zerstörungstour mit Freunden erwischt wird, kann wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung angezeigt werden.“ Die Experten weisen darauf hin, dass jemand, der Zeuge oder Opfer einer Straftat wird, sich nicht scheuen sollte, den Notruf 110 zu wählen.
Foto: pixabay.com
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN