Bürgschaften: Wie fremde Schulden zur Falle werden

Nett gemeint, aber riskant. Wer für andere einspringen will, sollte sich das gut überlegen

Eine gute Freundin steckt in finanziellen Schwierigkeiten. „Ich brauche kein Geld von dir, ich brauche nur einen Bürgen“, sagt sie. Das klingt erst einmal harmlos. Wer jetzt schnell und unbürokratisch helfen will und als Bürge einspringt, muss in der Tat nicht sofort Geld auf den Tisch legen. Er verspricht nur, im Notfall zu helfen – nämlich dann, wenn ein anderer seine Schulden nicht bezahlen kann. Doch dahinter steckt viel mehr als eine Unterschrift. Ob der Schwager ein neues Auto kaufen will, die erwachsenen Kinder einen Hyptheken-Kredit brauchen oder der befreundete Nachbar seinen geplanten Umbau ohne Bürgen nicht finanzieren kann – es gibt immer mal wieder Gründe, jemanden um eine Bürgschaft zu bitten. Doch Vorsicht: Wer eigentlich nur Gutes tun will, kann schnell in die Falle geraten und schlimmstenfalls auf einem Haufen Schulden sitzen bleiben.

Die Bürgschaft ist ein einseitiger Vertrag

Laut Gesetz ist eine Bürgschaft ein rechtskräftiger Vertrag, der den Bürgen verpflichtet, für die Schulden eines anderen aufzukommen, wenn der seinen Gläubiger (häufig die Bank) nicht mehr bedienen kann. Notfalls haftet der Bürge mit seinem ganzen Vermögen – und zwar für eine Leistung, für die er nichts bekommt. Er hat zwar Pflichten, aber im Gegenzug keine Rechte. Deshalb sind Bürgschaften sehr einseitige und riskante Angelegenheiten.

Vorsicht: „Wer bürgt, wird gewürgt.“

Nicht umsonst heißt es salopp: „Wer bürgt, wird gewürgt.“ Denn die Gläubiger melden sich gnadenlos, wenn es darauf ankommt. Wenn Sie also jemandem aus der Klemme helfen wollen, sollten Sie schriftlich genau festlegen, bis zu welchem Betrag Sie einspringen. Auf vorformulierten Bürgschaftserklärungen steht häufig, dass Sie auf die so genannte „Einrede der Vorausklage“ verzichten. Das sollten Sie streichen. Denn dann können Sie die Zahlung verweigern, solange der Gläubiger keine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner „ohne Erfolg verursacht“ hat. Ebenfalls ablehnen sollten Sie die „selbstschuldnerische Bürgschaft“, bei der Sie sofort zahlen müssen, wenn Ihr Vertragspartner eine Rate nicht begleicht. Die Bank versucht dann nicht einmal, dem wahren Schuldner nachzulaufen, sondern wendet sich gleich an den Bürgen.

Eine Bürgschaft ist nicht kündbar

Eine Bürgschaft lässt sich nicht kündigen. Schließlich ist die Sicherheit für den Gläubiger der Sinn des Vertrages. Allerdings kann der Vertrag im nachhinein als sittenwidrig eingestuft werden, wenn Sie gar nicht in der Lage sind, die Schulden eines anderen zu übernehmen. Oder wenn Sie unter emotionalem Druck standen, als Sie zugestimmt haben. Eine Frau, die kein Vermögen und nur ein geringes Einkommen hat, muss zum Beispiel nicht für die Schulden ihres Mannes aufkommen.

Wenn Sie zuerst zugestimmt haben, weil Sie – zum Beispiel Ihrem Exmann – vertraut haben, jetzt aber merken, dass sich seine finanzielle Lage stark verschlechtert, können Sie ihm kündigen. Das bedeutet, dass er seine Schulden so schnell wie möglich loswerden, einen neuen Bürgen finden oder andere Sicherheiten bieten muss. Bis das gelungen ist (was bei knapper Kasse sehr unwahrscheinlich ist), bleiben Sie aber gegenüber dem Gläubiger in der Pflicht.

Ob die Rückzahlung gelingt, ist ungewiss

Bei höheren Summen gehen Sie ein großes Risiko ein. Die meisten Experten raten deshalb: Finger weg! Sie haben zwar ein Recht darauf, Ihr Geld im Ernstfall von demjenigen, für den Sie bürgen, zurück zu bekommen. Doch ob das gelingt, steht in den Sternen. Schließlich dürfte der Schuldner äußerst knapp bei Kasse sein, sonst hätte er ja seinen Verpflichtungen nachkommen können. Im Zweifelsfall gilt die Faustregel: Bürgen Sie nur für so viel, wie Sie notfalls auch verschenken könnten, ohne dass Sie sich finanziell ruinieren. Treffen Sie diese Entscheidung nicht unter Zeitdruck. Denken Sie länger darüber nach und lassen Sie sich gegebenenfalls bei einer Verbraucherzentrale oder bei einem Anwalt beraten.

Foto: Albert/adobestock

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