Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht: Warum Sie eine haben sollten

Jeder sollte eine Vorsorgevollmacht erteilen, solange es ihm noch gut geht

Es kann jeden treffen. Ob nach einem Unfall, durch eine Krankheit oder Behinderung – wenn ein Mensch keine Entscheidungen mehr für sich selbst treffen kann, muss jemand anders das übernehmen. Natürlich soll es jemand sein, der es gut mit einem meint. Der eigene Partner oder die Partnerin, die Eltern oder erwachsene Kinder – die meisten wünschen sich ein Mitglied aus der Familie, dem sie vertrauen und das sie selbst bestimmen können. Denn es ist nicht automatisch so, dass Ehepartner füreinander, Eltern für ihre Kinder oder Kinder für ihre Eltern entscheiden können. Unabhängig vom Familienstand gilt: Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, wird erst einmal ein gerichtlicher Betreuer bestimmt.

Sie können eine Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen

Das lässt sich mit einer Vorsorgevollmacht vermeiden. Diese Vollmacht ist so etwas wie ein Vertrag. Darin legt man fest, dass ein anderer im Falle des Falles entscheiden darf, ob man zum Beispiel operiert wird, in ein Pflegeheim soll oder ob das eigene Konto aufgelöst wird. Für Angehörige sind solche Entscheidungen viel leichter und können schneller getroffen werden, wenn sie eine Vorsorgevollmacht vorfinden. Wichtig: Die Vorsorgevollmacht muss erteilt werden, solange Sie noch geschäftsfähig sind. Also nicht länger verschieben, sondern am besten sofort erledigen. Das geht auch ohne Notar, sollte aber auf jeden Fall schriftlich gemacht werden. Beim Bundesjustizministerium finden Sie ein Formular dafür. Und nicht vergessen: Familienmitglieder, Verwandte oder Freunde sollten wissen, dass es eine Vollmacht gibt und wo die liegt. Falls Sie es sich im Laufe Ihres Lebens anders überlegen: Als Vollmachtgeber können Sie Ihre Vollmacht jederzeit widerrufen.

Kein Vertrauen? Dann ist eine Betreuungsverfügung besser

Wer niemanden hat, dem er genug vertraut, ist mit einer so genannten Betreuungsverfügung eventuell besser bedient. Denn bei der Vorsorgevollmacht wird nichts kontrolliert. Es besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber betrügt. Mit einer Betreuungsverfügung hingegen kann man selbst festlegen, was passieren soll, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann. Ein Betreuer, der das übernimmt, wird vom Gericht kontrolliert. Formulare dafür gibt es ebenfalls beim Bundesjustizministerium.

Foto: pixabay.com

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